Winterdienst in der Gemeinde

Der Gemeinde obliegt nach § 17 des Landesstraßengesetzes (LStrG) die aus der Straßenreinigungspflicht resultierende Schneeräum und Streupflicht für die innerhalb der geschlossenen Ortslage liegenden öffentlichen Straßen einschließlich der Ortsdurchfahrten im Zuge von klassifizierten Straßen.

 

Der Winterdienst umfasst zum einen die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen und zum anderen das Streuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders

gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte.

 

Die Ortsgemeinde Altenkirchen hat, wie alle anderen Gemeinden und Städte der VG Oberes Glantal, aufgrund der Ermächtigung des § 17 Absatz 3 LStrG die Reinigung der öffentlichen Straßen den Eigentümern oder Besitzern derjenigen bebauten oder unbebauten Grundstücke übertragen, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder an sie angrenzen. Die Teilübernahme des Winterdienstes durch die Ortsgemeinden im Bereich der früheren Verbandsgemeinde Schönenberg-Kübelberg war eine freiwillige Serviceleistung der jeweiligen Ortsgemeinden für die Bürger. Ungeachtet dessen wurden diese jedoch von der grundsätzlichen Straßenreinigungspflicht nicht entbunden.

 

Zur Schneeräum- und Streupflicht gehört grundsätzlich auch das Bestreuen der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte.

 

In zeitlicher Hinsicht muss der Winterdienst so eingerichtet werden, dass die Hauptverkehrszeit abgesichert ist. Das bedeutet, dass an Werktagen so rechtzeitig gestreut werden muss, dass die zu sichernden Strecken etwa bis 07.00 Uhr in ausreichend verkehrssicherem Zustand sind.

Allerdings kann es unter bestimmten Umständen geboten sein, dass die Winterdienstmaßnahmen auch schon früher durchgeführt werden müssen (z.B. Haltestellen, Kitas). Für Sonn- und Feiertage beginnt nach der Rechtsprechung die Hauptverkehrszeit erst ab etwa 09.00 Uhr. Der Winterdienst muss regelmäßig zeitig beginnen, um den geforderten Schutz der Hauptberufsverkehrszeit zu gewährleisten. Der Winterdienst endet in den Abendstunden mit dem Aufhören des allgemeinen Tagesverkehrs. Dies ist nach den bei uns vorherrschenden örtlichen Verhältnissen in der Regel gegen 19.30 bis 20.00 Uhr.

 

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